Im laufenden Jahr sind vermehrt Artikel über das unerlaubte Schnellermachen (Frisieren) von E-Bikes in den Medien aufgetaucht. Der Verband der Schweizer Veloimporteure hat ein rechtliches Gutachten ausarbeiten lassen, das insbesondere die Haftungsfrage eines Fahrrad-Fachhändlers prüft, der ein frisiertes E-Bike repariert. Es stellt fest: Der Händler hat von Gesetzes wegen eine erhöhte Aufklärungs- und Hinweispflicht.
(SFVE) E-Bikes sind im Trend. Sie verzeichnen seit Jahren die grössten Zuwachsraten im Schweizer Fahrradmarkt. Alleine im letzten Jahr konnte ein stattliches Verkaufsplus von 16,3 Prozent erreicht werden. Das entsprach einem neuen Verkaufsrekord von knapp 90`000 Stück. Der Löwenanteil, rund drei Viertel, sind E-Bikes der langsamen Klasse, die die Pedalkraft bis 25 km/h elektrisch unterstützen. Vor dem Gesetzgeber gelten sie als Leichtmotorfahrräder und sind dem Fahrrad in dem meisten Belangen gleichgestellt. Sie müssen nicht immatrikuliert werden und es gilt auch keine Helmtragepflicht – im Gegensatz zur schnellen Kategorie, wo der Elektromotor bis 45 km/h unterstützen darf.
Wer sein langsames E-Bike schneller macht, verstösst nicht nur gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG) und gegen die Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), sondern möglicherweise auch gegen weitere Vorschriften. Er macht sich strafbar und ist unter Umständen auch zivilrechtlich haftbar.
Prinzipiell ist der Fahrer eines E-Bikes auf öffentlichen Strassen dafür verantwortlich, dass sich sein Fahrzeug in vorschriftsgemässem und betriebssicherem Zustand befindet. Doch wie verhält es sich mit der Haftungsfrage, wenn ein abgeändertes E-Bike von einem Fachhändler repariert wird? Macht sich dieser ebenfalls strafbar, wenn das E-Bike anschliessend auf öffentlichen Strassen bewegt wird?
velosuisse hat aufgrund des Gutachtens ein Merkblatt ausgearbeitet mit folgendem Inhalt:
Die Wartung oder Reparatur eines Elektrofahrrads, bei dem der Fachhändler bei Auftragserteilung weiss, dass es in unzulässiger Weise technisch verändert worden ist, ist nicht verboten. Der Händler muss den Kunden bei der Annahme der Reparatur aber darauf hinweisen, dass die technische Veränderung unzulässig ist und dass der Kunde mit diesem Fahrrad nur auf privatem Boden verkehren darf. Dem Fachhändler wird empfohlen, diesen Hinweis aus Beweisgründen schriftlich festzuhalten und vom Kunden unterzeichnen zu lassen.
Die Hinweispflicht gilt für den Fachhändler und ebenso für dessen Angestellte. Verweigert der Kunde die Unterzeichnung der schriftlichen Erklärung, ist der Auftrag abzulehnen. Um zu vermeiden, als Hersteller im Sinne des Produktesicherheits- bzw. Produktehaftpflichtgesetzes eingestuft zu werden, sollte der Händler kein eigenes Firmen-/Markenzeichen auf solchen Fahrzeugen anbringen.
Vergleichbar verhält es sich, wenn der Fachhändler die technische Abänderung erst nach Auftragserteilung bemerkt: Der Fachhändler hat das Fahrrad während der Wartung bzw. Reparatur auf vorschriftsgemässen, verkehrstauglichen Zustand zu untersuchen. Stellt er dabei fest, dass am Fahrzeug unzulässige technische Veränderungen vorgenommen worden sind oder dass es andere Mängel hat, hat er den Kunden umgehend zu informieren. Zu diesem Zweck sollte er bei Auftragsannahme die Telefonnummer und/oder E-Mail-Adresse des Kunden notieren. Der Händler soll das Ergebnis des Austausches schriftlich festhalten. Ob die Wartung und Reparatur ausgeführt werden soll, wenn der Kunde nicht erreicht werden kann, muss im Einzelfall entschieden werden. Im Zweifel sollte der Reparaturauftrag fertiggestellt werden.
Dem Fachhändler wird empfohlen, sich vom Kunden bei der Übergabe des Fahrzeugs eine schriftliche und unterzeichnete Bestätigung geben zu lassen. Verweigert der Kunde die Unterschrift, sollte der Händler dies schriftlich festhalten und unterzeichnen. Ist eine Drittperson zugegen, sollte diese als Zeuge mitunterzeichnen. Möglich ist auch eine E-Mail, die an den Kunden geschickt wird, oder ein eingeschriebener Brief an den Kunden.
Keinesfalls darf der Fahrradhändler ein E-Bike vorschriftswidrig verändern. Entsprechende Aufträge sind dringend abzulehnen. Der Fachhändler darf auch keine bereits in vorschriftswidriger Weise geänderten Fahrzeuge vermieten, verkaufen oder sonstwie in Verkehr bringen. Nimmt der Fachhändler technische Veränderungen in einer vorschriftsgemässen Weise vor, wird er zum Hersteller nach Produktesicherheits- und Produktehaftpflichtgesetz. Er muss die gesetzlichen Vorgaben erfüllen und haftet gegenüber dem Kunden und Dritten für die Sicherheit des Produktes. Durch die blosse Wartung oder Reparatur eines Fahrzeugs wird der Fachhändler dagegen nicht zum Hersteller.