Das Wichtigste in Kürze: - Das Tagfahrlicht gilt ausnahmslos für alle E-Bike-Typen, auch E-MTBs und E-Rennräder.
- Als Tagfahrlicht kann auch die bestehende Beleuchtung eingeschaltet werden; es muss kein spezielles bzw. separates Tagfahrlicht angebracht werden.
- Das Tagfahrlicht an E-Bikes ist in der Schweiz nicht typengenehmigungspflichtig.
- Beim (Tag-) Fahrlicht werden auch Aufsteck-Akkuleuchten akzeptiert, die sich (als Diebstahlschutz und zum Nachladen) entfernen lassen.
- Das (Tag-) Fahrlicht darf nicht blinken und blenden und sollte auf 100 Meter sichtbar sein. Die Lichtstärke wird nicht näher spezifiziert.
- Die Geschwindigkeitsanzeige an schnellen E-Bikes muss nicht geeicht sein. Sie sollte aber mindestens die tatsächliche Geschwindigkeit anzeigen und darf nicht mehr als 10 Prozent plus 4 km/h über die tatsächliche Geschwindigkeit abweichen.
- Auch langsame E-Bikes, für die keine Tachopflicht gilt, können künftig bei Tempoüberschreitungen mit Fr. 30.- gebüsst werden.
Fragen zum Tagfahrlicht im Detail: Gibt es für Sport-E-Bikes bzw. E-MTBs eine Ausnahme des Tagfahrlicht-Obligatoriums? Nein, es gibt keine Ausnahme für Sportfahrzeuge. Die Pflicht, auch am Tag mit Licht zu fahren, gilt für alle langsamen und schnellen E-Bikes (Motorfahrräder inkl. Leicht-Motorfahrräder, siehe Art. 18 VTS). An den Ausrüstungsvorschriften für die Leuchten ändert sich aber nichts (d. h. es gibt keine Ausrüstungspflicht mit Tagfahrleuchten). Ab 1. April 2022 neu eingeführt wird lediglich die Pflicht, bei Tag mit Licht zu fahren. Ist keine Tagfahrleuchte vorhanden, kann die bereits heute vorgeschriebene Mindestbeleuchtung eingeschaltet werden. Auf welchen Strassen und Wegen soll das Obligatorium Tagfahrlicht gelten? Die Lichtpflicht gilt auf allen öffentlichen Verkehrsflächen. Eine Verkehrsfläche ist dann öffentlich, wenn sie nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dient und somit einem unbestimmten Benutzerkreis die faktische Benutzungsmöglichkeit offensteht. Auch ein Waldweg oder ein Bike-Trail ist somit meist eine öffentliche Strasse und die Lichtpflicht gilt auch dort. Gilt das Tagfahrlicht wie bei den Autos nur vorne? Ja, wenn für das Fahren mit Licht am Tag sog. Tagfahrlichter (spezielle Leuchten) montiert sind. Sind keine Tagfahrlichter vorhanden, kann die bereits heute vorgeschriebene Mindestbeleuchtung eingeschaltet werden. Dies bedeutet mindestens ein nach vorne gerichtetes weisses und ein nach hinten gerichtetes rotes, ruhendes Licht (Art. 178a Abs. 1, resp. Art. 179a Abs. 1 VTS). Ist eine Lichtstärke für das Tagfahrlicht definiert? Bei langsamen E-Bikes (Leicht-Motorfahrräder) sind die Beleuchtungseinrichtungen nicht typengenehmigungspflichtig (mit Ausnahme allfälliger Richtungsblinker, deren Montage fakultativ ist. Sind sie aber vorhanden, müssen sie typengenehmigt sein). Die Lichter dürfen nicht blenden und müssen aus einer Distanz von 100 Metern sichtbar sein. Auch bei schnellen E-Bikes besteht (im Gegensatz zu den übrigen Beleuchtungseinrichtungen) beim Tagfahrlicht keine Pflicht zur Typengenehmigung (siehe Anh. 1 Ziff. 2.1 TGV). Die Lichtstärke sollte aber in etwa dem Stand der Technik entsprechen, wie er auch sonst für Tagfahrlichter gilt (z.B. bei Kleinmotorrädern). Sind abnehmbare Lichter auch am Tag erlaubt? Gemäss Artikel 178a Absatz 1 VTS müssen die Lichter auch an langsamen E-Bikes fest angebracht sein. Lichter mit Klickverschluss (oder vergleichbarer Befestigung) erachten wir als fest angebrachte Lichter (sie können bei abgestelltem Fahrzeug abgenommen werden, z.B. zum Schutz gegen Diebstahl). Die Verordnung tritt am 1.4.2022 in Kraft. Gibt es eine Übergangsfrist? Die Pflicht zum Fahren mit Licht am Tag gilt sogleich ab dem 1. April 2022. Das ASTRA hat eine Zusammenstellung der geltenden Vorschriften über Zulassung und Betrieb von Motorfahrrädern und Elektro-Rikschas erstellt. Sie ist unter folgendem Link downloadbar: https://www.astra.admin.ch/dam/astra/de/dokumente/fahrzeuge/zusammenstellung-elektro-fahrzeuge.pdf.download.pdf/Vorschriften%20zu%20Motorfahrraedern,%20langsamen%20E-Bikes,%20E-Trottinetten,%20E-Rikschas%20(Stand%201.02.2019).pdf
Fragen zur Tachopflicht im Detail: In der Verordnung ist die zugelassene Abweichung der Tacho-Anzeige definiert. Muss der Tacho also nicht offiziell geeicht sein? Die Anforderungen an den Tacho sind in Art. 178b Abs. 3 VTS vollständig definiert, weitere Anforderungen gibt es nicht (keine offizielle Eichung und keine Typengenehmigung erforderlich). Die Verordnungsentwürfe mit den neuen Vorschriften können Sie unten bei der Medienmitteilung unseres Amtes herunterladen: https://www.astra.admin.ch/astra/de/home/dokumentation/medienmitteilungen/anzeige-meldungen.msg-id-86468.html
Kann auf dieser Basis eine Busse für eine Geschwindigkeitsüberschreitung ausgesprochen werden? Ja. Gemäss der neuen Ziffer 625 von Anhang 1 OBV wird eine Busse in der Höhe von 30 Franken ausgesprochen. Dies gilt – trotz Ausnahme von der Geschwindigkeitsanzeige – auch für langsame E-Bikes. In der Verordnung steht, dass die Geschwindigkeitsanzeige im Blickfeld der oder des Lenkers sein muss. Je nach Modell ist diese heute eher seitlich angebracht. Was bedeutet «im Sichtfeld»? Müssen seitlich angebracht Tachos in die Mitte versetzt werden? Die Geschwindigkeitsanzeige muss während der Fahrt einfach einsehbar sein. Detailliertere Anforderungen sind nicht vorhanden. Selbst bei Personenwagen gibt es Geschwindigkeitsanzeigen, die in der Mitte des Armaturenbretts und nicht direkt vor der Person am Lenkrad angebracht sind. Wie erfolgt die Durchsetzung dieser Vorschriften für ausländische Radtouristen? In der EU zugelassene schnelle E-Bikes erfüllen die Schweizer Vorschriften. Schnelle E-Bikes, die in der Schweiz als Motorfahrräder immatrikuliert werden müssen, gelten in der EU als Kleinmotorräder. Die EU-Anforderungen an den Geschwindigkeitsmesser sind identisch mit den Schweizer Vorschriften (Messgenauigkeit, Toleranz). Dies ist insbesondere von Relevanz für den Import von in der EU typgenehmigten schnellen E-Bikes zum Verkauf auf dem Schweizer Markt. Im Gegensatz zur Schweiz sind in der EU sogar die Tachos selbst typgenehmigungspflichtig. Bei schnellen E-Bikes aus anderen Ländern gilt die Tachoausrüstpflicht nur, wenn das Herkunftsland dies vorschreibt. Zur Ahndung von Geschwindigkeitsüberschreitungen bei denjenigen ausländischen Fahrzeugen, die keinen Geschwindigkeitsmesser aufweisen müssen, siehe unsere Antwort weiter oben. Welche Übergangsfrist gilt bei der Tachopflicht? Die Tachoausrüstpflicht ist für Neufahrzeuge vorgeschrieben, die ab 1. April 2024 in Verkehr gesetzt werden (Ziff. IV VTS). Zudem müssen vor diesem Zeitpunkt bereits in Verkehr stehende Fahrzeuge bis am 1. April 2027 ausgerüstet sein (neuer Art. 222q VTS). Die Tachoausrüstpflicht gilt nicht für langsame E-Bikes (Leicht-Motorfahrräder, z. B. Elektrovelos mit Tretunterstützung bis 25 km/h und E-Trottinette). Die meisten schnellen E-Bikes verfügen bereits heute über einen Geschwindigkeitsmesser. Eine Nachrüstung konventioneller Velotachos aus dem Zubehörhandel ist nicht ausgeschlossen, sofern sie den technischen Anforderungen bezüglich Genauigkeit genügen.
Aarau, 15. Januar 2022, Martin Platter
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